Autor: Dirk-Wolter

  • Ferienwohnungen in Wohngebieten

    Ferienwohnungen in Wohngebieten

    Mit Wirkung zum 13.05.2017 ist § 13 a Baunutzungsverordnung in Kraft getreten, wonach Räume oder Gebäude, die als Ferienwohnung genutzt werden, nunmehr als Gewerbebetriebe bzw. als Betriebe des Beherbergungsgewerbes anzusehen sind.
    Diese Nutzungsarten des Beherbergungs- bzw. Gewerbebetriebes kannte die Baunutzungsverordnung zwar auch zuvor, allerdings wurde die Ferienwohnung nur in Teilen der Literatur und in der Rechtsprechung nur ganz vereinzelt als solche betrachtet. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern war dem nie gefolgt und hatte Ferienwohnungen regelmäßig als eigenständige Nutzungsart mit der Folge verstanden, dass diese etwa in allgemeinen Wohngebieten unzulässig waren. Eine Vielzahl von Ferienwohnungen in Wohngebieten waren durch die Bauordnungsbehörden unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes MV verboten worden. Nicht zuletzt aufgrund der jahrzentelangen anderweitigen Nutzungspraxis führte dies auf Seiten der Ferienwohnungsbetreiber zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

    Mit § 13 Buchst. a BauNVO besteht erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur rechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen außerhalb von Sondergebieten, was diese Rechtsunsicherheit beseitigen soll. Die mit der Planungshoheit versehenen Städte und Gemeinden haben damit eine rechtlich gesicherte Grundlage, zukünftig Ferienwohnungen in Wohngebieten zu regeln.
    Allerdings bleiben eine Vielzahl ungeklärter Fragen. So werden etwa bei einer nach dem Bebauungsplan nur ausnahmsweise zulässigen Ferienwohnungsnutzung die Zulässigkeitsparameter geklärt und definiert werden müssen, wobei die Erhaltung des jeweiligen Gebietscharakters und die Planungsabsichten der Gemeinde eine entscheidende Rolle spielen dürften. Es bleibt die Frage, ob die von vielen Gemeinden beabsichtigte Sicherung von Ferienwohnungen im Bestand (nur) unter Rückgriff auf den neuen § 13 a BauNVO erfolgen kann. Weiter wird zukünftig herauszuarbeiten sein, unter welchen Voraussetzungen (noch) von einem Beherbergungsbetrieb ausgegangen werden kann und ab wann genau von einem Gewerbebetrieb auszugehen ist.

    Dagegen dürfte die Frage nach einer Rückwirkung des § 13 a BauNVO, d.h. dessen Anwendbarkeit auf „Alt-Bebauungspläne“ dahin beantwortet sein, dass diese nicht besteht.

    Die Städte und Gemeinden, die Bauordnungsbehörden und insbesondere natürlich die Ferienwohnungsbetreiber werden sich daher auch zukünftig mit den Fragen um die Zulässigkeit von Ferienwohnungen befassen müssen. Dies allerdings nun auf der Grundlage einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Regelung in der Baunutzungsverordnung, was zu begrüßen ist.
    Sollten Sie Fragen zu einer gegenwärtigen oder beabsichtigten Ferienwohnungsnutzung haben bzw. bereits Beteiligter eines Nutzungsuntersagungs- bzw. Baugenehmigungsverfahrens sein, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

  • Der Verbraucherbauvertrag  oder das neue Bauvertragsrecht

    Der Verbraucherbauvertrag oder das neue Bauvertragsrecht

    Der Verbraucherbauvertrag  oder das neue Bauvertragsrecht

    Am 2. März 2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesminister vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

    Die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts, welche auf den typischen Bauvertrag Anwendung finden, werden danach tiefgreifend geändert, so dass durchaus von einer „großen Baurechtsreform“ gesprochen werden kann.

    Vorgesehen ist insbesondere ein eigenes Kapitel über den sogenannten Verbraucherbauvertrag. Danach werden die Rechte der privaten Bauherren, also der Verbraucher, in hohem Maße gestärkt. So müssen zukünftig mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird.

    Neu ist ebenfalls die Einführung einer verbindlichen Baubeschreibung, wonach ein Unternehmer zukünftig verpflichtet ist, den Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die den im Gesetz geregelten Mindestanforderungen genügen muss. Zukünftig ist also gesetzlich fixiert, dass der Verbraucher einen Überblick über die angebotene Leistung im Detail erhalten muss. Er hat damit insbesondere auch die Möglichkeit, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.

    Darüber hinaus werden Verbraucher das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. In Annäherung an die Regelungen der VOB /B wird es nach neuem Bauvertragsrecht erleichtert sein, den Vertragsinhalt an geänderte Wünsche eines Bauherren anzupassen.

    Neu wird schließlich sein, dass der Unternehmer zukünftig gesetzlich verpflichtet ist, Unterlagen über das Bauvorhaben zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits, z. B. bei dem Kalzit-Förderband, benötigt. Auch die, nunmehr gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Übergabe von Unterlagen, war der Vergangenheit oft Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern als Auftraggeber und ausführender Firma.

    Insgesamt werden die Regelungen zu deutlich mehr Transparenz und deutlich mehr Rechten der Verbraucher als Auftraggeber führen.

  • Die Änderung der Baunutzungsverordnung. Endlich eine Lösung für Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten in Sicht?

    Die Änderung der Baunutzungsverordnung. Endlich eine Lösung für Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten in Sicht?

    Die Änderung der Baunutzungsverordnung. Endlich eine Lösung für Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten in Sicht?

    In der jüngeren Vergangenheit waren Ferienwohnungen, insbesondere in allgemeinen Wohngebieten, ein großes Streitthema zwischen Ferienwohnungsbetreibern, Kommunen und zuständigen Baubehörden.

    Hintergrund ist eine durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geprägte Rechtsprechung dahin, dass Ferienwohnungen weder dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens, noch dem der Beherbergung zuzuordnen sind. Auch eine Zuordnung der Ferienwohnung zu sogenannten nicht störenden Gewerbebetrieben ist in der Rechtsprechung zumeist nicht vorgenommen worden. Dies wurde damit begründet, dass bei Ferienwohnungen, anders als beim Dauerwohnen, ein ständig wechselnder Personenkreis in der Wohnung seinen Aufenthalt nimmt. Andererseits sollen Ferienwohnungen auch dem Beherbergungsbetrieb nicht zuzuordnen sein, weil der Feriengast innerhalb der Ferienwohnung seinen eigenen häuslichen Wirkungskreis einrichtet und zumeist beherbergungstypische Dienstleistungen (Zimmerreinigung, Frühstücksservice usw.) nicht in Anspruch nimmt.

    Obgleich – hiervon abweichend – die regelmäßige Verwaltungspraxis in den Baubehörden seit vielen Jahrzehnten war, Ferienwohnungen als eine Unterform des Wohnens anzusehen, führte diese Rechtsprechung nunmehr dazu, dass Bauordnungsbehörden mit Nutzungsuntersagung sowie mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Ferienwohnungsbetreiber vorgegangen sind. Wir haben in unserer Kanzlei eine Vielzahl von Mandaten hierzu betreut bzw. betreuen diese noch heute.

    Die Auflösung dieser Konfliktsituation war – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern und den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Baunutzungsverordnung, zumeist schwierig.

    Bereits am 19.06.2014 kam es zu einer öffentlichen Anhörung im Landtag Mecklenburg-Vorpommerns, in welcher auch Rechtsanwalt Dirk Wolter aus hiesiger Kanzlei als Sachverständiger angehört worden ist. Bereits in diesem Rahmen ist zum Zwecke der Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheiten die Änderung der Baunutzungsverordnung angeraten worden. Auf Länderinitiative Mecklenburg-Vorpommerns aus dem März 2015 ist die Änderung der Baunutzungsverordnung sodann auf Bundesebene erörtert worden. Am 16. März 2016 fand im Bundestagsausschuss für Tourismus eine Expertenrunde zu diesem Thema statt. Offenkundig ist nunmehr tatsächlich auf Bundesebene beabsichtigt, die notwendige Änderung der Baunutzungsverordnung zu veranlassen. Ziel ist es dabei, das dafür notwendige parlamentarische Verfahren bis voraussichtlich Dezember 2016 abzuschließen, damit die Änderungen schon ab 2017 in Kraft treten können.

    In welcher Weise genau die Baunutzungsverordnung geändert werden wird und in welchen Gebieten genau Ferienwohnungen zukünftig zulässig sein könnten, steht allerdings noch nicht abschließend fest. Insbesondere steht gegenwärtig noch nicht fest, ob der Begriff der Ferienwohnung erstmals ausdrücklich als eigene zulässige Nutzungsart in den Gebietstypen nach §§ 2-7 BauNVO aufgenommen werden oder ob alternativ der Begriff der Ferienwohnung einer bereits bestehenden Nutzungsart (z.B. nicht störender Gewerbebetrieb) zugeordnet werden wird. Bei Letzterer Variante würden allerdings die Fragen der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in so genannten reinen Wohngebieten nicht geklärt.

    Dem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird daher weiter mit Spannung entgegengesehen.

    Dirk Wolter
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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